6. August 2019 | 07:00 Uhr
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Entscheidend ist, was von der Umsteigezeit übrig bleibt

Flughäfen legen bei Umsteigeverbindungen eine Mindestumsteigezeit fest, doch die genügt in der Praxis nicht immer. Verpasst ein Passagier den Anschlussflug, weil sein Zubringer verspätet ist, kann er auch dann mit einer Entschädigung rechnen, wenn die verbleibende Umsteigezeit theoretisch ausgereicht hätte, urteilte das Frankfurter Amtsgericht.

flughafen passagiere symbol foto iStock 06photo

Die theoretische Umsteigezeit am Flughafen reicht in der Praxis oft nicht aus.

In dem Fall ging es um einen Flug von Frankfurt über Kiew nach Astana in Kasachstan mit genau 62 Minuten zum Wechseln. Zu wenig, hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Die Klägerin verpasste ihren Anschlussflug und kam einen Tag später am Zielort an. Der Zubringer war mit Verspätung eingetroffen, weil die Maschine in Frankfurt noch auf andere Passagiere wartete. Dies werteten die Richter nicht als außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreit hätte. Das Limit der Mindestumsteigezeit dürfe nicht gegen Reisende ausgelegt werden, selbst wenn die Stunde laut Airport Kiew theoretisch zum Wechseln der Maschinen ausreiche, argumentierten die Richter.

Maßgeblich sei, wie viel Zeit Passagieren wirklich zum Umsteigen bleibe. In dem verhandelten Fall hatten sich zudsätzliche Verzögerungen am Airport eingestellt. Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Frau 600 Euro Entschädigung zu.

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