4. Dezember 2025 | 13:19 Uhr
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BGH kippt LH-Klausel zur Nachkalkulation bei Flugpaketen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa für unwirksam erklärt. Diese sah vor, dass Fluggäste, die die Reihenfolge ihrer Anschlussflüge nicht einhalten, mit einer Preiserhöhung rechnen müssen. Das Urteil besagt, dass eine solche Regelung in ihrer jetzigen Form zu allgemein ist und Fluggäste benachteiligt, die aus unvorhergesehenen Gründen ihre Verbindungen nicht einhalten können.

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Konkret entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Lufthansa zur Nachkalkulation von Flugpreisen bei sogenannten aufgebrochenen Flugpaketen unwirksam ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Airlines den Flugpreis nicht willkürlich erhöhen dürfen, wenn Passagiere nur einen Teil ihrer gebuchten Reise in Anspruch nehmen. Die Klausel hatte vorgesehen, dass Fluggäste, die die Reihenfolge ihrer Anschlussflüge nicht einhalten, mit einer Preisanpassung rechnen müssen. Der BGH sah dies als unangemessen und erklärte die Regelung für nichtig, da sie nicht zwischen absichtlichem und unabsichtlichem Verpassen von Anschlussflügen differenzierte.

Unfaire Benachteiligung

Lufthansa wollte durch diese Klausel verhindern, dass Fluggäste durch das Nutzen von Multitarifen, die durch günstigere Zwischenstopps Geld sparen, den Preisvorteil zu ihren Gunsten ausnutzen. Diese Praxis ist vor allem bei Reisenden beliebt, die durch eine gekonnte Auswahl von Verbindungen Geld sparen wollen, indem sie etwa einen Flug über einen Zwischenstopp in Frankfurt buchen, obwohl der eigentliche Startflughafen ein anderer ist.

Lufthansa hatte in den AGB festgelegt, dass der Preis nachkalkuliert wird, wenn die Coupon-Reihenfolge – also die Reihenfolge der Flüge – nicht eingehalten wird. Airlines wollen damit den Missbrauch von günstigen Verbindungstarifen verhindern. Doch der BGH stellte nun klar, dass diese Regelung zu allgemein sei und auch Fluggäste benachteilige, die durch unvorhersehbare Umstände ihren Anschlussflug nicht erreichen könnten.

Schutz für "Schicksalskunden"

Der BGH prüfte die Klausel im Hinblick auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und stellte fest, dass sie gegen das sogenannte Übermaßverbot verstoße. Fluggäste, die aus unvorhergesehenen Gründen nur einen Teil ihrer gebuchten Reise antreten könnten, dürften nicht mit einer höheren Preisberechnung belastet werden. Die Regelung sei daher unangemessen, da sie Passagiere benachteilige, die aus "Schicksalsgründen" ihre Reise nicht wie ursprünglich geplant antreten können. Der BGH hob hervor, dass Airlines gegen Missbrauch vorgehen dürfen, jedoch nicht durch die generelle Erhöhung des Flugpreises.

"Ein Fluggast, der einen Anschlussflug aufgrund unvorhersehbarer Umstände verpasst, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht für die gesamte Reise einen höheren Preis zu zahlen", heißt es in der Begründung. Demnach müssten Airlines sicherstellen, dass eine Preisanpassung nicht pauschal auf alle betroffenen Passagiere angewendet wird. Es müsse vielmehr unterschieden werden, ob der Fluggast absichtlich oder aus unvorhergesehenen Gründen seine Flugverbindung nicht einhalten konnte.

Christian Schmicke

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