18. Juni 2026 | 13:00 Uhr
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Volotea verliert Streit um Flugpreiswerbung

Die Fluglinie Volotea darf nach einem Urteil des Landgerichts Berlin II nicht mit Flugpreisen werben, die nur für Mitglieder eines kostenpflichtigen Bonusprogramms gelten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Airline geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Auslöser war die Preisdarstellung auf der Website von Volotea. Die Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete beispielhaft einen Flug von Berlin nach Lyon. Der Hinflug wurde mit 58,59 Euro, der Rückflug mit 39,05 Euro angezeigt.

Diese Preise galten aber nur, wenn der voreingestellte Regler "Megavolotea" aktiviert war. Das gleichnamige Kundenbindungsprogramm kostet 59,99 Euro pro Jahr. Für Nichtmitglieder war der Flug später um fünf Prozent teurer.

Gesamtpreis muss früh sichtbar sein

Das Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Nach der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung müsse stets der Gesamtpreis angegeben werden. Das gelte bereits bei der ersten Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs.

Volotea habe dagegen nur den um den Rabatt reduzierten Preis genannt. Dass dieser Preis nur bei aktiviertem Regler angezeigt wurde, änderte aus Sicht des Gerichts nichts. Denn die Einstellung war auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder des Bonusprogramms waren.

Das Landgericht Berlin II untersagte der spanischen Fluggesellschaft die beanstandete Werbung. Das Urteil vom 2. April trägt das Aktenzeichen 52 O 254/24 und ist noch nicht rechtskräftig.

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