Gericht urteilt in Prozess um FTI-Erstattung gegen DRSF
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) verurteilt, nach der FTI-Insolvenz weitere 3.639 Euro an eine Klägerin zu zahlen. Die Richter werteten den in einer Reisebürorechnung ausgewiesenen Gesamtpreis als vollständig abgesicherten Reisepreis – inklusive des Provisionsanteils.
Reise vor9
Die Klägerin hatte im Mai 2024 über ein Reisebüro in Österreich eine Mallorca-Reise für Mitarbeiter und Partner gebucht. Vorgesehen war eine Pauschalreise der FTI Touristik mit Flügen Salzburg – Palma de Mallorca und zurück sowie Übernachtungen im Hotel Iberostar Jardin del Sol Suites mit All-Inclusive-Verpflegung. Die Reise sollte vom 8. bis 14. Juni 2024 stattfinden, kam nach dem Insolvenzantrag der FTI Group Anfang Juni aber nicht zustande.
Für die streitige Pauschalreise hatte die Klägerin 39.165 Euro vollständig gezahlt. Der DRSF überwies am 15. Februar 2025 zunächst 35.526 Euro. Um die Differenz von 3.639 Euro stritten die Parteien vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Az. 208 C 125/25).
Gericht stellt auf einheitlichen Rechnungspreis ab
Der DRSF argumentierte, der Differenzbetrag beruhe allein auf dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der TUI Austria Holding GmbH, der das Reisebüro angehört, und habe keinen Zusammenhang mit dem von FTI benannten und abgesicherten Reisepreis. Das Gericht folgte dem nicht.
Entscheidend sei, dass die Reisebürorechnung einen einheitlichen Reisepreis ohne gesonderten Service- oder Vermittlungsentgeltposten ausweise. Aus Sicht eines Durchschnittskunden sei damit die gesamte Zahlung als Reisepreis geschuldet. Der Anspruch decke sich deshalb mit dem „gezahlten Reisepreis“, also dem vollständigen, auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag. Dazu zähle auch der Provisionsanteil des Reisebüros, selbst wenn er nicht separat ausgewiesen sei.
Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die europarechtliche Auslegung: § 651r BGB setze die Pauschalreise-Richtlinie um, die auf "alle… geleisteten Zahlungen" abstelle. Kürzungen oder eine Aufspaltung in angeblich nicht gesicherte Provisionsbestandteile seien damit grundsätzlich nicht vereinbar.
EuGH-Urteil als Argumentationshilfe
Das Amtsgericht stützt seine Sicht zusätzlich auf ein EuGH-Urteil vom 15. Januar 2026 zu Flugpreiserstattungen. Danach kann eine Vermittlungsprovision Teil des zu erstattenden Preises sein, auch wenn das ausführende Unternehmen deren genaue Höhe nicht kennt. Übertragen auf den Streitfall betont das Amtsgericht, FTI habe akzeptiert, dass das Reisebüro als Vermittler auftritt. Damit müsse der Veranstalter damit rechnen, dass eine Provision anfällt, die sich für den Kunden als untrennbarer Teil eines einheitlichen Reisepreises darstellt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 Prozent, der DRSF 70 Prozent. Eine Berufung sei möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, heißt es.
Christian Schmicke
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