Airlines müssen Provisionen bei Flugausfall erstatten
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen konkretisiert. Wird ein Flug gestrichen, müssen Airlines nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die bei der Buchung über ein Online-Portal gezahlte Provision erstatten. Das gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft nach eigenen Angaben keine Kenntnis von der Höhe dieser Gebühr hatte.
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Der Europäischer Gerichtshof hat die Rechte des Vertriebs bei Flugstreichungen gestärkt
Grundlage ist ein Urteil vom 15. Januar (Rs. C-45/24) zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung. Das Gericht stellt klar, dass Vermittlungsgebühren Teil des zu erstattenden Gesamtpreises sein können. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Buchung über die Online-Plattform Opodo. Reisende hatten dort Tickets für einen Flug von Wien nach Lima mit KLM erworben. Nach der Streichung des Flugs erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt aber rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte.
Der Fall landete vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof, der den EuGH um eine Vorabentscheidung bat. Kernfrage war, ob die Airline auch dann zur Erstattung der Provision verpflichtet ist, wenn sie weder deren Existenz noch deren Höhe kennt.
Kenntnis der Geschäftspraxis reicht aus
Der EuGH verweist auf ein Urteil aus dem Jahr 2018, in dem er die Erstattung von Vermittlungsgebühren grundsätzlich bejaht hatte – damals allerdings unter der Voraussetzung, dass die Airline von der Provision wusste. Diese Einschränkung hat das Gericht nun präzisiert.
Entscheidend sei, dass die Airline akzeptiere, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelle. Dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die Geschäftspraxis des Vermittlers kenne, einschließlich der Erhebung von Provisionen. Die genaue Höhe müsse nicht bekannt sein.
Provision als Teil des Ticketpreises
Nach Auffassung des EuGH ist eine Vermittlungsgebühr regelmäßig ein "unvermeidbarer" Bestandteil des Ticketpreises. Sie gelte damit als von der Airline genehmigt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Nutzung von Vermittlungsdiensten an Attraktivität verlieren, so das Gericht.
Der konkrete Fall muss nun von den österreichischen Gerichten unter Berücksichtigung der EuGH-Vorgaben entschieden werden. Für Airlines und ihre Vertriebspartner setzt das Urteil indes einen klaren Maßstab für künftige Erstattungen bei Flugausfällen.
Christian Schmicke