17. Dezember 2021 | 13:16 Uhr
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Airlines dürfen auf angegebener Boarding-Zeit beharren

Das Amtsgericht München hat die Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden waren, abgewiesen. Sie war kurz nach dem Ende des Boardings am Gate erschienen.

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Die Klägerin buchte hatte für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach Ägypten für den Zeitraum vom 16. bis 30. März 2019 zum Preis von 2.732 Euro gebucht. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei.

Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war indes darauf zurückzuführen, dass zunächst noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie für sich und ihren Mitreisenden bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und zahlte dafür 1.220 Euro. Diesen Betrag stellte sie anschließend dem Reiseveranstalter in Rechnung und machte darüber hinaus Minderungsansprüche geltend. Sie war der Überzeugung, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.

Eine Minute nach Ende des Boardings, aber weniger als zwölf Minuten vor Abflug

Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgefährten der Klägerin und einen Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft als Zeugen vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate spätestens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit waren die Reisenden nach Überzeugung des Gerichts weniger als zwölf Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.

In der Urteilsbegründung erklärte die Richterin, die Reisenden hätten gewusst, das Boarding-Time um 16:55 Uhr war. Insbesondere gehe die Klägerin "fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt". Es stehe der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen, so die Richterin. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen komme, stehe dem nicht entgegen. Würde ein genereller Anspruch auf verspätetes Boarding bestehen, wäre "eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten". Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt habe.

Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time oder binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time sei „insoweit nicht mehr rechtzeitig“, heißt es. Deshalb wurde die Klage abgelehnt. Das Urteil (Aktenzeichen 275 C 17530/19) ist rechtskräftig.

 

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