14. März 2018 | 10:00 Uhr
Teilen
Mailen

Airline muss auch bei Reifenschaden zahlen

Platzt wegen eines Gegenstandes auf der Startbahn einer der Reifen, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. In dem am Landgericht Frankfurt verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Stuttgart, der mit sieben Stunden Verspätung landete. Der Kläger verlangte deswegen eine Ausgleichszahlung von 250 Euro, die ihm auch zugesprochen wurde. Come on

Anzeige