Verliert Wohnraum durch Abriss oder durch zweckfremde genehmigte Nutzung auf Dauer seine Eignung zu Wohnzwecken und wird kein Ersatzwohnraum geschaffen, ist in der Regel eine einmalige Ausgleichszahlung zu erheben, um damit den entstandenen Wohnraumverlust auszugleichen. So steht es in der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung von Berlin. Bisher galt für Zahlungen eine Obergrenze von 4.100 Euro. Es ist geplant, sie auf 4.600 Euro zu erhöhen. Senatskanzlei Berlin