8. Juli 2025 | 13:13 Uhr
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Späte Flugpassagiere haben Recht auf Mitnahme

Wenn das Boarding noch nicht abgeschlossen und die Türen des Flugzeugs noch geöffnet sind, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft, urteilte jüngst das Frankfurter Landgericht. Fünf Passagiere, die auf dem Weg nach Doha stehengelassen wurden, erhalten nun eine Entschädigung.

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In dem konkreten Fall hatte eine Gruppe von fünf Personen einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen.

Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen den Zustieg. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.

Erfolg im Berufungsverfahren

Das Frankfurter Amtsgericht wies ihre Klagen mit der Begründung ab, eine nochmalige Öffnung des Boardings hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt. Die Kläger legten dagegen Berufung ein, der die Reiserechtskammer stattgab.

Die Reiserechtskammer führte in ihrem Berufungsurteil aus: "Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Bordkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhält (…)". Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen.

Boarding war noch nicht abgeschlossen

Die Richter erklärten: "Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist." In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt.

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. "Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war", urteilte die Kammer.

Das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az.: 2-24 S 93/24) ist rechtskräftig.

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