13. Oktober 2020 | 16:31 Uhr
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Reisewarnung nicht Voraussetzung für kostenloses Storno

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor. Das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die für einen kostenlosen Rücktritt Voraussetzung sind, sei auch dann gegeben, wenn "eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung" einer Infektion mit dem Coronavirus vorliege, so die Richter.

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Das Amtsgericht Köln bestätigte mit seiner Entscheidung im Wesentlichen eine erste veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt zum kostenfreien Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie, auch wenn keine Reisewarnung für den Zeitpunkt des geplanten Reisebeginns vorliegt. Die Kunden erhalten damit ihre geleistete Anzahlung zurück, informiert Reiserechtler Ernst Führich auf seiner Website.

Die Klägerin hatte im Januar eine Flugpauschalreise nach Japan im April gebucht, der Reisepreis betrug knapp 10.000 Euro. Entsprechend hoch war mit knapp 2.000 Euro die Anzahlung. Anfang März stornierte sie die Buchung aufgrund ihrer Besorgnis über die zunehmend unsichere Lage und die Nennung von Japan als eines von fünf meist gefährdeten Ländern seitens der Bundesregierung. Zu diesem Zeitpunkt lag für Japan keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Deshalb wollte der Veranstalter die Anzahlung nicht erstatten, sondern beharrte auf den normalen Stornoregeln.  

Was muss ein Kunde zum Storno-Zeitpunkt wissen?

Der Fall landete vor Gericht. Die Klägerin erklärte, in Japan seien zum Zeitpunkt ihrer Stornierung bereits unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. Dies sei anlässlich der bevorstehenden Infektionslage jedenfalls zu befürchten gewesen. Der Veranstalter argumentierte, der Kundin sei bei der Buchung der Japan-Reise Anfang Januar die Ausbreitung von Infektionen in Asien bekannt gewesen, sodass sie sich Anfang März nicht auf die Infektionslage habe berufen können.

Die Kölner Richter urteilten, der  Reiseveranstalter könne keine Entschädigung verlangen, wenn am Zielort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufträten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. In Bezug auf die Corona-Krise komme es für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm vorliegen, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten sei und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren seien.

Keine "allzu strengen Anforderungen" an den Nachweis

In einem Urteil 2002 hatte der Bundesgerichtshof erklärt, dass ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt auch dann bestehe, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender, Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Dabei habe der Bundesgerichtshof eine meteorologische Prognose von 25 Prozent für den Eintritt eines Hurrikans ausreichen lassen.

Das sahen die Kölner Amtsrichter genauso. Sie erklärten, an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung seien "keine allzu strengen Anforderungen zu stellen". Erforderlich sei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genüge zur dahingehenden Einordnung bereits eine "gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung".

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