26. Mai 2025 | 13:36 Uhr
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Kein wirksamer Vertrag bei irreführender Homepage-Gestaltung

Das Amtsgericht München hat geurteilt, dass eine Internetnutzerin, die irrtümlich eine Reise gebucht hatte, keine Stornogebühren an den Veranstalter zahlen muss. Zwar weise der Text des Buttons "Jetzt kaufen", den die Kundin anklickte, auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Doch könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Buchungsprozess dadurch noch nicht abgeschlossen werde.

Icon Recht

Die Münchnerin hatte im November 2021 die Homepage des Veranstalters besucht, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Sie gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren. Anschließend wurde sie auf eine Homepage weitergeleitet, die Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt.

Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text, mit Klick auf "Jetzt kaufen" akzeptiere die Kundin die AGB. Zudem bestätige sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten habe.

"Jetzt kaufen" entspricht nicht zwingend Vertragsabschluss

Darunter wiederum befand sich der Button "Jetzt kaufen" mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Nutzerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage. Am selben Abend erhielt sie eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung des Veranstalters für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da die Münchnerin die Zahlung verweigerte, stornierte der Veranstalter die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Frau unter Vorbehalt.

Sie meinte, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraphen 312j Absatz 3 BGB entspreche, der die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern regelt, und verklagte das Reiseunternehmen vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 Euro.

Seitengestaltung nicht einwandfrei

Das Amtsgericht München gab der Klägerin nun Recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus, es sei kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Zwar habe die Frau den Button "Jetzt kaufen" zweifelsfrei geklickt. Allerdings genüge die Gestaltung der Internetseite des Veranstalters vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des Paragraphen 312j III BGB.

Der Text des Buttons "Jetzt kaufen" weise zwar "auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin", so das Gericht. Allerdings könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug "dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet".

Keine abschließende Willenserklärung

Außerdem sei der Text: "Mit Klick auf 'Jetzt kaufen' akzeptieren Sie die AGB. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben", irreführend. Der Kunde akzeptiere durch das Klicken auf den "Jetzt-kaufen"-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen und bestätige die Richtigkeit der eingegebenen Daten den Erhalt des Formblatts. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung zur Reise sei dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr lege dieser nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben seien. Zudem fehlten eine Übersicht über die zu buchenden Reise sowie eine Preisangabe.

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses sei aber von der Klägerin nicht angenommen worden, so die Richter. Das Urteil ist rechtskräftig.

Christian Schmicke

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