28. Oktober 2020 | 07:00 Uhr
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Airlines müssen Steuern und Gebühren ausweisen

Neben dem Endpreis müssen Fluggesellschaften auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte schon zu Beginn der Buchung ausweisen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Easyjet entschieden.

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Easyjet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der VZBV sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.

„Eine Fluggesellschaft muss personengebundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen“, erklärt Kerstin Hoppe, VZBV-Rechtsreferentin den Hintergrund. „Nur wenn diese Kosten offen ausgewiesen sind, wissen Kunden, wie hoch ihr Erstattungsanspruch ist.“

Das Berliner Kammergericht entschied, dass es nicht reicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen.

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