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31. März 2018 | 11:00 Uhr
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Steuerfreie Zuschläge am Feiertag

Morgen ist Ostersonntag, aber mancher muss auch am Festtag ran. Die dann gezahlten Extras bleiben unter bestimmten Bedingungen immerhin steuerfrei. Und zwar, wenn die Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und diesen nicht um 125 Prozent überschreiten. Als Feiertagsarbeit gilt übrigens die zwischen 0 und 24 Uhr am Feiertag und am Folgetag zwischen 0 und 4 Uhr erbrachte Leistung. Handelsblatt