21. Juni 2021 | 17:39 Uhr
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Was es bei dem ÜIII-Schadensausgleich zu beachten gilt

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Der Ausgleich kann von Reisebüros nur beantragt werden, wenn ein Umsatzminus von mindestens 80 Prozent gegenüber des Vergleichszeitraums 2019 vorliegt. Anders als bei der Fixkostenhilfe, die sich auf Aufwände beziehe, richte sich der Schadensausgleich nach corona-bedingten Umsatzverlusten, erklärt Berater Michael Althoff. Hierbei zählen nur Umsätze mit Pauschalreisen und nicht mit einzelnen Bausteinen. FVW

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