9. Oktober 2019 | 07:00 Uhr
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Best Reisen hält ausgezahlte Cook-Provisionen für gesichert

Die Reisebürokooperation hat die Frage, ob die insolventen Reiseveranstalter des Thomas-Cook-Konzerns bereits gezahlte Provisionen zurückfordern können, rechtlich prüfen lassen – mit dem Ergebnis, dass eine Rückforderung oder Verrechnung in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht möglich ist.

Meyer Cornelius

Cornelius Meyer glaubt nicht, dass Thomas Cook Geld zurückfordern kann

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Grundsätzlich hätten die Thomas-Cook-Veranstalter durchaus das Recht, Provisionen neu zu berechnen, zu verrechnen oder zurückzufordern, schreibt die Kooperation in einer Mitteilung. Die Provisionsmodalitäten regelten ganz klar, dass "der Anspruch auf Provision [erst] besteht, sobald die Reise vom Reisegast angetreten ist". Ausdrücklich seien Provisionszahlungen am Ende eines Buchungsmonats lediglich als Abschlagszahlungen zu verstehen; sollten dabei zu viele Provisionen ausgezahlt werden, sei ebenso ausdrücklich eine nachträgliche Verrechnung möglich.

 Allerdings dürfte diese Regelung im Zusammenhang mit den jüngsten Insolvenzen in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommen; das habe die juristische Bewertung ergeben. Für alle Buchungen, die ein Reisebüro vermittelt hat, besteht nach Auffassung der Juristen der Kooperation ein voller Anspruch auf die bezahlte (Grund-) Provision. Voraussetzung dafür sei, dass die Reisen nicht auf Wunsch oder Veranlassung der Kunden oder aus anderen nicht von Thomas Cook zu vertretenden Gründen storniert worden seien.

Im Detail führt die Organisation aus:

"Reisen, die bis zum 23. September angetreten und nach der Insolvenz vorzeitig abgebrochen wurden, sind zweifelsfrei angetreten. Der Provisonsanspruch besteht ebenso zweifelsfrei.

Für Reisen, die am 23. und 24. September 2019, also vor der Insolvenzeröffnung, von Thomas Cook abgesagt wurden (und nicht von den Kunden storniert), lässt sich nachvollziehbar ein Provisionsanspruch begründen. Zwar haben die Kunden ihre Reisen nicht angetreten, das allerdings ausschließlich, weil Thomas Cook einseitig die Leistung verweigerte. Einseitige, endgültige Absagen aus wirtschaftlichen Gründen aber sind kein ausdrücklich in den Provisionsmodalitäten genannter Ausschlussgrund für Provisionen. Damit wären diese Absagen rechtlich so zu werten, als hätten die Kunden ihre Reisen angetreten – wofür Provisionen fällig würden.

Auch alle Reisen, die Thomas Cook nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung einseitig abgesagt hat (und die nicht von den Kunden storniert wurden), lassen sich als voll provisionspflichtig sehen: Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist kein „außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegender außergewöhnlicher Umstand“ und damit auch kein Grund, Provisionen zu verweigern.

Einzig für Buchungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden storniert wurden, berechnet sich die Provision nur aus dem Stornoentgelt.

Gesamtprovisionen, Superprovisionen, Kickbacks und Werbekostenzuschüsse, die bereits ausgezahlt wurden, müssen gegebenenfalls neu berechnet werden. Da aber argumentiert werden kann, dass alle Buchungen bis zum Abreisedatum 31. Oktober voll berücksichtigt werden müssen,  verkleinert sich die Berechnungsbasis für Gesamt- und Superprovisionen nicht wesentlich. Anders sieht es auch hier für aktive Stornierungen durch Kunden aus, auch das am 1. November beginnende Geschäftsjahr muss gesondert betrachtet werden."

 "In der Presse wird immer wieder diskutiert, ob Reisebüros mit einer Rückforderung bereits ausgezahlter Provisionen oder Abschläge rechnen müssen“, sagt Cornelius Meyer, Vorstand Marketing & Vertrieb bei Best Reisen. "Nach gründlicher rechtlicher Prüfung der Situation kommen wir zu dem Schluss, dass eine Rückforderung oder Verrechnung von bereits bezahlten Grundprovisionen für das laufende Geschäftsjahr nur schwer vertretbar wäre."

 Schließlich sei die Fälligkeit der Grundprovision in den Provisionsvereinbarungen wirksam geregelt. Und auch wenn die Insolvenzverwaltung die Möglichkeit habe, bestimmte Rechtsgeschäfte anzufechten – die Auszahlungen der Grundprovisionen seien nicht anfechtbar, eben weil die einseitige Absage von Reisen durch Thomas Cook rechtlich wie eine erfolgte Abreise der Kunden zu werten sei. Endgültige Klarheit könnte zwar nur ein Gerichtsurteil schaffen. Bei sachlicher und sachgemäßer Betrachtung hätten Reisebüros unserer Meinung nach aber gute Chancen, bereits erhaltenes Geld zu behalten, so der Kooperationschef. 

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