10. Januar 2022 | 17:21 Uhr
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Neue Corona-Überbrückungshilfen können beantragt werden

Steuerberater können für ihre Firmenkunden nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Im Vergleich zum vergangenen Jahr gibt es einige kleinere Änderungen.

Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe IV kann nun beantragt werden

Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden, wenn der Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent beträgt. Bislang konnten 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten geltend gemacht werden. Auch Unternehmen, die schließen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.

Zu den förderfähigen Kosten zählen weiterhin Marketing- und Werbekosten. Sie dürfen in Höhe der Kosten 2019 angesetzt werden; allerdings sind diejenigen Beträge, die schon in der Überbrückungshilfe III und III Plus geltend gemacht worden sind, abzuziehen.

Ebenfalls weiterhin gefördert werden Hygienemaßnahmen, zum Beispiel in Form von Kosten für Desinfektionsspender, mobile Luftreiniger, mobile Raumteiler oder Schnelltest-Kits. Neu ist, dass auch Sach- und Personalkosten für die Kontrolle von Zugangsberechtigungen förderfähig sind. Nicht mehr förderfähig sind dagegen Digitalisierungskosten, etwa für den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops oder Lizenzen für ein Videokonferenzen.

Keine Änderung bei Provisionen und Margen

Auch entgangene Provisionen und Service-Entgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen, die im Förderzeitraum Januar bis März 2022 angetreten worden wären und coronabedingt storniert oder abgesagt wurden, bleiben unverändert förderfähig. Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent gegenüber den Referenzmonaten 2019 erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung.

Zudem können touristische Unternehmen zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme des entsprechenden Vergleichsmonats 2019 geltend machen. Die Höchstgrenze beträgt zwei Millionen Euro für die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV.

Eine komplette Liste förderfähiger Kosten. Ist in den FAQs zur Überbrückungshilfe IV zu finden.

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