6. Oktober 2016 | 11:45 Uhr
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Faktencheck: Das bedeutet die neue

Nicht nur dem Vertrieb, sondern auch den Reiseveranstaltern erlegt die neu geregelte EU-Pauschalreiserichtlinie zusätzliche Pflichten auf, sobald sie in deutsches Recht umgesetzt ist. Spätestens von Juli 2018 an muss sie angewendet werden. Änderungen gibt es unter anderem bei den  Informationspflichten. Denn stärker als bisher haftet der  Reiseveranstalter künftig für die Richtigkeit der objektiv nachprüfbaren Angaben in seinen Katalogen und sonstigen Vermarktungsinstrumenten. Ausgenommen sind davon weiterhin rein subjektive Begriffe wie "Traumurlaub". Dagegen sind Versprechen wie "Meerblick" oder Angaben zur Entfernung vom Strand rechtsverbindlich, sagt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Björn Schreier.

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Stärker in die Pflicht genommen werden die Veranstalter auch bei Regressansprüchen ihrer Kunden. Klauseln in den AGB, die Reklamationen nach mehr als 14 Tagen nach Urlaubsende ausschließen, sind künftig ungültig. Dann haben die Kunden bis zu zwei Jahre lang noch das Recht, ihre Ansprüche anzumelden. Gestärkt werden die Verbraucherrechte gegenüber dem Veranstalter auch in Fällen höherer Gewalt. Die so genannte Beistandspflicht der Veranstalter wird ausgeweitet. Können Gäste wegen Unwettern oder beispielsweise der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch ihre Heimreise nicht planmäßig antreten, dann muss der Veranstalter nicht nur den späteren Rücktransport sicher stellen, sondern er ist zudem verpflichtet, die Gäste für mindestens drei Nächte kostenlos zu beherbergen.

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