4. Oktober 2016 | 10:45 Uhr
Teilen
Mailen

Faktencheck: Das bedeutet die neue

"Es wird nicht alles gut." Darin waren sich RTK-Chef Thomas Bösl, Reisebüroinhaber und DRV-Vizepräsident Ralf Hieke und DRV-Präsident Norbert Fiebig auf der Jahrestagung der Reisebürokooperation am vergangenen Wochenende einig. Die Novelle der Pauschalreiserichtlinie werde weder von der Bundesregierung zurück nach Brüssel verwiesen noch dürfe man erwarten, dass man sich mit der Umsetzung mehr Zeit lassen könne als bisher angenommen. Vom 1. Juli 2018 an muss die neue Richtlinie von der Branche umgesetzt werden.

Allerdings besteht bislang keine abschließende Klarheit über einige Details in der Formulierung der neuen gesetzlichen Regelungen. Ein Beispiel: Im aktuellen Referentenentwurf trennt der Gesetzgeber nicht zwischen dem Beratungs- und dem Verkaufsprozess. Das bedeutet für Reisebüros, dass sie einen Kunden, der etwa einen Flug nach New York und dort ein Hotel buchen will, unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass er damit "verbundenen Leistungen" bucht, wenn sie nicht in die Veranstalterhaftung geraten wollen. Unter "verbundenen Leistungen" versteht die Richtlinie den Verkauf mindestens zweier Elemente für eine Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt. Die Reisebüros sollen den Kunden dazu ein Formblatt vorlegen, auf dem sie unterschreiben, dass sie wissen, dass es sich um diese "verbundenen Leistungen" handelt und dass ihr Reisebüro dafür keine Haftung als Veranstalter übernimmt.

Formulare für den Haftungsausschluss

"Ein Unding," findet DRV-Vize Hieke. Denn ein Expedient sei damit verpflichtet, seinem Kunden bereits das erste Formular vorzulegen, bevor er überhaupt weiß, was dieser genau will. Doch ob es so weit kommt, ist fraglich. DRV-Chef Fiebig ist jedenfalls optimistisch, dass der Gesetzgeber sich breitschlagen lassen wird, eine Unterscheidung zwischen dem Beratungs- und dem Verkaufsprozess vorzunehmen. Dann könnte die Beratung ohne Rücksicht auf die Frage erfolgen, ob das Reisebüro in die Veranstalterhaftung geht oder nicht. Die Frage der Haftung könnte mit dem Kunden dann unmittelbar vor der Buchungseingabe, also dem eigentlichen Verkaufsprozess, geklärt werden. Völlig ungewiss ist indessen, ob die Kunden tatsächlich gewillt sind, ihrem Reisebüro einen Freibrief für den Haftungsausschluss auszustellen. Tun sie das nicht, muss der Mittler auf den Deal verzichten oder eben doch die Veranstalterhaftung übernehmen. Dafür bereiten die Versicherer bereits neue Policen vor. Details dazu stehen allerdings noch nicht fest. Neue Versicherungspolicen werden die Reisebüros auch brauchen, weil sie künftig Kundengelder, die über ihr Konto laufen, gegen die eigene Insolvenz absichern müssen. Dass diese Absicherungspflicht tatsächlich kommt, halten sowohl Juristen als auch Verbandsvertreter für sicher.

Wenig Hoffnung macht Fiebig dem Vertrieb auch im Hinblick auf die bevorstehende Verschärfung seiner Informationspflichten. Künftig müssen die Reisebüros ihre Kunden vor der Buchung über die Einreisebestimmungen des gewählten Zielgebietes informieren. Kompliziert kann das vor allem werden, wenn es sich bei den Kunden nicht um deutsche Staatsbürger handelt. Bisher lag die Informationspflicht in dieser Angelegenheit allein beim Reiseveranstalter. Zudem wird die Haftung der Reisebüros in der neuen Richtlinie ausgedehnt. So werden sie etwa für Buchungsfehler selbst gerade stehen müssen.

Anzeige Eurowings Discover