Aida darf Cashback nicht verbieten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Aida Cruises im Streit mit dem Sparkassen-Reisedienstleister S-Markt eine Niederlage beschert. Die Reederei durfte den Agenturvertrag wegen weitergegebener Provisionen nicht kündigen. Das Gericht sieht in dem Verbot von Rückvergütungen eine kartellrechtswidrige Beschränkung des Preiswettbewerbs.
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Aida hat auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Prozess gegen den Rückvergüter S-Markt verloren
Aida Cruises hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit um Provisionsweitergaben verloren. Der 6. Kartellsenat bestätigte am Mittwoch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Danach war die Kündigung des Agenturvertrags mit dem Sparkassen-Dienstleister S-Markt unwirksam.
S-Markt bietet Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an und vermittelt in diesem Zusammenhang auch Reisen. Zwischen dem Dienstleister und Aida bestand seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag. Darin war geregelt, dass S-Markt bei der Vermittlung von Aida-Reisen keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf.
S-Markt gewährte dennoch Rückvergütungen aus erhaltenen Provisionen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte. Aida kündigte deshalb den Agenturvertrag. Nach Angaben aus dem Verfahren verlangte S-Markt Schadensersatz in Höhe von rund 824.000 Euro. Zuletzt hatte der Dienstleister laut Landgericht jährlich rund 1,4 Millionen Euro Provisionen aus Kreuzfahrtvermittlungen erzielt.
Gericht sieht Verstoß gegen Kartellrecht
Das OLG wertet das Verbot der Provisionsweitergabe als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Es verstoße gegen Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Richter begründen dies damit, dass ein solches Verbot den Preiswettbewerb zwischen Reisevermittlern verhindere. Vermittler dürften sich auch dadurch unterscheiden, dass sie einen Teil ihrer Provisionen an Kunden weitergeben.
Entscheidend war die Einordnung des Vertragsverhältnisses. Der Senat sieht S-Markt nicht als echten Handelsvertreter, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden kann. Vielmehr handele der Dienstleister als selbstständiges Unternehmen und damit als "unechter Handelsvertreter".
Damit greift nach Auffassung des Gerichts das sogenannte Handelsvertreterprivileg nicht. Die Klauseln zum Verbot von Rückvergütungen sind nichtig. Weil Aida die Kündigung gerade auf die Weigerung stützte, dieses Verbot einzuhalten, ist auch die Kündigung unwirksam.
BGH-Beschwerde bleibt möglich
Das OLG ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Aida kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Entscheidung hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie berührt die Frage, wie weit Veranstalter den Vertrieb über Agenturverträge steuern dürfen und ob Vermittler Provisionen als Kundenrabatte einsetzen können. Für den stationären und digitalen Reisevertrieb bleibt damit der Spielraum für Cashback, Bonuspunkte oder Gutscheine bei vermittelten Reisen vorerst erhalten.
Von Aida Cruises heißt es auf Anfrage von Reise vor9, man nehme das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Kenntnis und respektiere die Entscheidung des Gerichts. Zugleich vertrete die Reederei "in zentralen Rechtsfragen eine abweichende Auffassung" und prüfe weitere rechtliche Schritte nach sorgfältiger Auswertung des Urteils.
Christian Schmicke
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