1. Juli 2019 | 11:12 Uhr
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Urteil: "Kreuzfahrttypische Kabine" ist kein Reisemangel

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht Frankfurt die Klage eines Paares gegen Hurtigruten zurück. Die Kunden wollten eine Rückerstattung erwirken, weil sie den in Kataloge ausgeschriebenen "malerischen Meerblick" nicht für gegeben hielten.

Hurtigruten

Vorbeiflanierende Passagiere und eine Reling sind keine Reisemängel, urteilte ein Frankfurter Gericht

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt mit dem Titel "Lebenstraum Hurtigruten" für sich und ihren Ehemann gebucht und rund 700 Euro Aufpreis für die Außenkabine "Superior" gezahlt. Diese Kategorie wurde im Katalog so beschrieben: "Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem 'Standardkomfort' mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente." Vor dem Fenster der Kabine befand sich ein Promenadendeck, auf dem die Passagiere das Schiff umrunden konnten. Das Deck war mit einer Reling aus dünnen Metallstreben, die im Blickfeld des Kabinenfensters lag, gesichert. Im Innern der Kabine war das Bett am Fußende nur 25 Zentimeter von der Kabinenwand entfernt und so hoch, dass die Eheleute darauf sitzend den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten. Die Klägerin wollte deshalb den Preisunterschied zu einer Standard-Außenkabine zurückerstattet bekommen.

Klage abgewiesen

Das Amtsgerichts urteilte, es liege kein Reisemangel vor, da die Kabine über den versprochenen Meerblick verfügt habe. Zwar könne ein eingeschränkter Meerblick einen Mangel begründen, die Beschaffenheit der Reling lasse aber eine ausreichende Sicht zu. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen "malerischen" Meerblick verfüge, diene erkennbar nur Werbezwecken, verpflichte aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer. Dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten sei ebenfalls kein Reisemangel. Weil im Katalog angegeben sei, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht sei eine "zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise". Auch die eingeschränkte Erreichbarkeit des Fußendes des Bettes und dessen erhöhte Position stellten keine Reisemängel dar. Ein erhöhtes Bett sei auf Kreuzfahrten üblich.

Der gewonnene Platz werde für die Unterbringung des Gepäcks vorgesehen, so das Gericht. Es sei allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen beengt sei. Darüber hinaus sei Hurtigruten als Postschifflinie dafür bekannt, kein "schwimmendes Luxushotel" zu sein, sodass ein gesteigerter Komfort auch nicht erwartet werden dürfe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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