12. Dezember 2017 | 09:59 Uhr
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Urteil: Automatische Abbuchung von Trinkgeldern

Ob Kunden auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, ist ihre Sache. Eine automatische Abbuchung von Trinkgeldern von ihrem Bordkonto ist ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Reisenden unzulässig. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Veranstalter Berge und Meer Touristik entschieden.

Der Veranstalter hatte bei einer über Aldi vertriebenen Kreuzfahrt mit der "Costa Luminosa“ als Trinkgeld automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden abgebucht. Er berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. In der Reiseausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.

Diese Praxis, die im Kreuzfahrtmarkt kein Einzelfall ist,  hat das Landgericht Koblenz nun untersagt. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen, urteilten die Richter. Diese Möglichkeit hatten sie im vorliegenden Fall nicht. Damit habe Berge und Meer gegen das "Gebot der Ausdrücklichkeit“ verstoßen.

Die Reederei Costa Crociere hat übrigens im März die Zahlungsmodalitäten in Sachen Trinkgeld umgestellt. Seither sind die Beträge ein Teil des Reisepreises und als solcher ausgewiesen. Für Reisebüros wird das nunmehr im Preis enthaltene Trinkgeld  damit auch verprovisioniert.

 

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