Tausch des Flusskreuzfahrtschiffs ist kein Mangel
Wenn der Veranstalter nicht ein bestimmtes Schiff versprochen hat und der Passagier durch den Wechsel nicht schlechter gestellt wird, liegt kein Reisemangel vor, entschied das Amtsgericht München. Der Veranstalter informierte die Kundin eine Woche vor Reiseantritt über den Schiffswechsel, worauf die Frau den Vertrag kündigte und der Anbieter im Gegenzug Stornogebühren verlangte. Der Westen