31. Juli 2021 | 10:23 Uhr
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Das ändert sich bei der Risikoeinschätzung des RKI

Seit Sonntag fällt die Einstufung als „einfaches“ Risikogebiet weg. Hochinzidenzgebiete werden nun als Hochrisikogebiete ausgewiesen; auch bei den Kriterien für die Einstufung nimmt das Robert-Koch-Institut Anpassungen vor.

Corona-Virus Animation Foto iStock Bertrand Blay.jpg

Das RKI modifiziert seine Risikogebiets-Einstufung

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Als Hochinzidenzgebiete wurden vom RKI bislang Risikogebiete mit besonders hohen Fallzahlen definiert. Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basierte, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wurde festgestellt, in welchen Staaten oder Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien wurde im zweiten Schritt festgestellt, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes oder nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet war.

Mit der geänderten Coronavirus-Einreiseverordnung gelten laut RKI "angepasste Kriterien für die Einstufung von Gebieten als Hochrisikogebiete (bisher Hochinzidenzgebiete) oder Virusvariantengebiete". Indiz für die Einstufung als Hochrisikogebiet ist nun regelmäßig eine Sieben-Tage-Inzidenz von "deutlich über 100". Es könne sich auch um Gebiete handeln, in denen "aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien – zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten – Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen", heißt es weiter.

Neueinschätzung bei Virusvarianten, gegen die Impfungen wirken

Möglich sei auch, dass es sich um ein Gebiet handele, in dem festgestellt wurde, dass eine Variante des Coronavirus Sars-Cov-2 vorhanden sei, die "mit Eigenschaften eines erhöhten Risikos für die Gesundheit“ – wie zum Beispiel erhöhte Übertragungs- oder Sterblickheitsrate – einhergehe, von der "jedoch zugleich von einer hinreichenden Schutzwirkung bei vollständiger Impfung oder Genesung ausgegangen werden kann".

Ein Virusvariantengebiet ist künftig ein Gebiet, für das festgestellt wurde, dass dort "eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus Sars-Cov-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt", bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregender Eigenschaften aufweist.

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