Bei organisatorischen Gründen für Verspätung
Bei organisatorischen Gründen für Verspätung muss die Airline Entschädigung zahlen: Selbst wegen Windböen nicht erteilte Landegenehmigungen sind keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Verschiebung am Folgetag rechtfertigen. Die Airline hätte einen Subcharter organisieren können, so das Amtsgericht Hannover. Die Kläger bekamen 400 Euro pro Person. Kölnische Rundschau