Auch Fernbuspassagiere haben Anspruch auf Entschädigung
Auch Fernbuspassagiere haben Anspruch auf Entschädigung: Ab einer Strecke von 250 Kilometern müssen Busunternehmen ihren Passagieren bei Überbuchung, Annullierung oder mehr als zweistündiger Startverspätung den Fahrpreis erstatten. Unter Umständen steht der Anbieter auch für einen Imbiss oder für eine Übernachtung der Passagiere gerade. Bei Staus unterwegs entfällt der Entschädigungsanspruch. lvz-online.de