22. Juli 2021 | 18:03 Uhr
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Keine Quarantäne-Ausnahme für Kinder nach Urlaubsrückkehr

Familienurlaub auf der Kippe: Auch nach der Aktualisierung der geltenden Einreiseverordnung am 28. Juli müssen nicht geimpfte Kinder und Jugendliche in Quarantäne, wenn sie aus Virusvarianten- und Hochinzidenzgebieten zurückkehren. Darauf weist das Gesundheitsministerium auf Anfrage von Reise vor9 hin.

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Nicht geimpfte Kinder müssen nach der Rückkehr aus Hochinzidenz- und Variantengebieten in Quarantäne

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Am Mittwoch hatte das Kabinett beschlossen, dass die Pflicht zur 14-tägige Quarantäne bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten künftig nicht mehr gilt, wenn die einreisende Person mit einem Impfstoff geimpft ist, der gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, aufgrund derer die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. Entscheidend sei dabei, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) festgestellt und auf seiner Internetseite bekannt gemacht habe, dass der Impfstoff auch gegen diese Virusvariante hinreichend wirksam ist. Dafür müssten dem RKI verlässliche Daten vorgelegen haben und es müsse eine umfassenden Bewertung erfolgt sein.

Kinder und Jugendliche sind bislang in der Regel nicht gegen das Coronavirus geimpft – auch weil die ständige Impfkommission bislang keine diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen hat. Über Sinn oder Unsinn der Impfung des Nachwuchses wird eine rege Debatte geführt. Für Familien, deren Reiseziel vom RKI als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ausgewiesen ist oder es während der Reise wird, kann das nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub Konsequenzen nach sich ziehen.

Kein Wegfall der Absonderungspflicht

Wie das Bundesgesundheitsministerium gegenüber Reise vor9 auf Anfrage klarstellt, sind Kinder unter sechs Jahren zwar bei der Rückkehr von einer Reise von der Testpflicht ausgenommen. "Für die Absonderungspflicht sind Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren nicht vorgesehen, auch Kinder sind damit grundsätzlich absonderungspflichtig", erklärt eine Sprecherin des Ministeriums. Für ältere Kinder und Jugendliche gibt es ohnehin keine Ausnahmen. "Sollte ein Testnachweis oder Genesenennachweis vorliegen, gelten die Befreiungs- beziehungsweise Verkürzungsmöglichkeiten der Einreiseverordnung natürlich auch für Kinder", so das Ministerium weiter. Im Falle einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet dürfe die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen.

Für nicht geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Kinder und Jugendliche gilt damit nach der Rückkehr aus einem Variantengebiet eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht abgekürzt werden kann. Nach der Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet kann die vorgeschriebene zehntägige Quarantäne nach einem negativen Test frühestens fünf Tage nach der Heimkehr abgekürzt werden.

Christian Schmicke

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