VUSR entwirft "Brandbrief" wegen gewillkürter
Mit einem Musterbrief an Tui, Thomas Cook, DER Touristik und Schauinsland Reisen, den er auf seiner Website als „Brandbrief“ bezeichnet, will der Reisebüro-Verband VUSR erreichen, dass Reisebüros möglichen Rechtsunsicherheiten im Zuge der Umsetzung des neuen Reiserechts aus dem Weg gehen. Das Schreiben dreht sich um die Verknüpfung einer Einzelleistung mit einem Service-Paket, die das Produkt zu einer Pauschalreise machen. Ob das juristisch einwandfrei ist, ist bisher umstritten. Wie VUSR-Chefin Marija Linnhoff im Gespräch mit Reise vor9 erläuterte, sollen mögliche Haftungsrisiken für Reisebüros ausgeschlossen werden, falls ein Gericht die neue Praxis für rechtswidrig erklärt. Der Verband empfiehlt Reisebüros, den Brief "schnellstmöglich" an die Veranstalter zu schicken. "Sie sind verpflichtet, uns nur solche Produkte für den Vertrieb zu überlassen, die den rechtlichen Anforderungen genügen", heißt es in dem Brief, und weiter: "Wir gehen davon aus, dass dies auch bei einer sogenannten ‚gewillkürten Pauschalreise‘ der Fall ist. Gleichwohl dürfen wir Sie bitten, der guten Ordnung halber uns gegenüber zu bestätigen, dass Sie etwaige Schäden und Nachteile, die wir durch den Vertrieb dieser Produkte erleiden, ersetzen werden. Hiervon angesprochen sind nur Fälle, in denen wir als Agentur unmittelbar Nachteile durch die falsche Klassifizierung des Produktes durch Sie erleiden. Selbstverständlich werden wir uns im Vertrieb dieser Produkte an Ihre Empfehlungen halten. Es geht also ausschließlich um die Frage, zu wessen Lasten eine möglicherweise fehlerhafte Klassifizierung der Produkte als Pauschalreise geht.“
Beim Quiz mitmachen und eine Reise mit A-ROSA gewinnen
A‑ROSA sowie Reise vor9 und Counter vor9 verlosen eine Flussreise für zwei Personen. Wer zwei Fragen richtig beantwortet, hat die Chance, eine Reise über fünf Nächte an Bord eines A‑ROSA Schiffes zu gewinnen. Wer die Themenwoche aufmerksam liest, wird keine Probleme haben, die Fragen zu beantworten. Counter vor9
Abschließend werden die Veranstalter aufgefordert, zu bestätigen, dass sie "für die rechtlich zutreffende Einordnung dieser Produkte als Pauschalreise gemäß § 651b Abs. 1 Nr. 3 BGB einstehen".