Reiserecht: So geraten Reisebüros nicht in Haftungsfalle
Bei Problemen im Urlaub ist nicht nur der Veranstalter in der Pflicht, sondern auch das Reisebüro. Rechtsanwalt Frank Hütten von der Kanzlei Tour Law weist auf eine Ergänzung des Paragrafen 651 im BGB hin, der die Beistandspflicht der Veranstalter gegenüber den Kunden bei Problemen regelt. In dem Zusatz geht es um die Pflichten der Reisemittler. Agenturen müssten Veranstalter "unverzüglich" über Mängelanzeigen sowie andere Hinweise unterrichten und alles dokumentieren. Das bedeute zu Bürozeiten ein Zeitfenster von maximal zwei Stunden. FVW