12. Februar 2019 | 16:55 Uhr
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Warum mit der A1-Bescheinigung bei

Wenn Business Traveller in Europa unterwegs sind und die A1-Bescheinigung nicht dabei haben, drohen hohe Strafen. Mit dem Dokument wird nachgewiesen, dass der Business-Reisende den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Wer das Dokument nicht mitführt, muss mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro rechnen.

Die Regelung gilt bereits seit 2010 für Arbeitnehmer und Selbständige. Doch seit einiger Zeit nehmen die Kontrollen in Europa und besonders in Österreich und Frankreich zu. Fatal ist, dass selbst stundenweise, grenznahe Arbeitseinsätze davon betroffen sind. Auch die Teilnahme an Kongressen oder Tätigkeiten als Reiseleiter fallen darunter. Hinzu kommt, dass seit 1. Januar das EU-Projekt zum digitalen Austausch von Sozialdaten (EESSI) greift. Nun ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber und Selbständige verpflichtend, was keine besondere Erleichterung zu sein scheint. Denn die für A1-Anträge benötigten Daten werden häufig in verschiedenen Systemen gespeichert, was ein automatisches Ausfüllen schwierig macht. Meist gibt es daher keinen etablierten Prozess zur IT-gestützten Dienstreiseerfassung. Und teilweise kennen nur die Mitarbeiter selbst die benötigten Daten. Eine zügige Bearbeitung der Anträge in der Personalabteilung wird dadurch erschwert.

Jede Menge Bürokratie

Die Bescheinigung muss zudem für jedes Land innerhalb von EU und EWR sowie in der Schweiz, Israel, Korea, Japan oder Kanada vorher beantragt werden. Und wenn man mehrere Länder bei einer Tour besucht, dann nochmal für jedes Land extra. So soll laut EU-Richtlinie verhindert werden, dass Sozialversicherungsbeiträge doppelt bezahlt werden. Der Preis dafür ist ein unflexibles "wahres Bürokratiemonster", wie oft geklagt wird. Denn für den A1-Schein muss die genaue Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsaufenthalts festgelegt werden. "Das ist besonders lästig, wenn unser Fahrer für eine Bustour nach Frankreich ausfällt, dann müssen wir die Bescheinigung für den Ersatzfahrer erneut beantragen", berichtet Andreas Wydra, Geschäftsführer von Wydra Omnibus-Reisen. Und das dauert.

Viele deutsche Unternehmen hätten diese Vorschrift lange Zeit eher locker gehandhabt oder sogar einfach ignoriert, so der Geschäftsreiseverband VDR. Zur Not könne man sie doch noch nachträglich bei der Krankenkasse einholen, sei eine weit verbreitete, aber irrige Meinung. Denn nachträglich lässt sich die Bescheinigung bei der Krankenkasse (für Angestellte) der der Rentenversicherung (für Selbständige) nicht beantragen.

Thomas Horsmann

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