13. Januar 2018 | 10:00 Uhr
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Neues Jahr, neuer Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, was erlaubt ist und was nicht – von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Grundsätzlich muss der Chef die Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Die Ablehnung ist nur rechtens, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Ein Kollege, der krank geworden ist, zählt nicht dazu. Und im ersten Quartal muss der nicht genommene Resturlaub vom Vorjahr abgefeiert werden, ansonsten verfällt der Anspruch darauf. Auch wenn Krankheit dies verhindert. Wirtschaftswoche

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