Veranstalter haftet nicht für Behandlung an Bord
Ein Schiffsarzt sei kein Hilfspersonal des Unternehmens, sondern selbstständig tätig, entschied das Amtsgericht Rostock. Die Klägerin hatte sich auf einer Kreuzfahrt einer Behandlung wegen Übelkeit unterzogen. Der Doktor gab ihr eine Infusion gegen Seekrankheit, worauf die Frau über einen tauben Arm klagte und Schmerzensgeld verlangte. Focus