22. Mai 2017 | 12:31 Uhr
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Kein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude

Bei einer erheblichen Flugzeitenänderung besteht neben einem Preisminderungsanspruch aufgrund dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, das die „Neue juristische Wochenzeitung“ thematisiert. In dem behandelten Fall hatte die Klägerin im Dezember 2016 über ein Internetportal bei einem Veranstalter eine Pauschalreise vom 18. bis zum 25.Dezember nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro gebucht. Der Abflug sollte am 18. Dezember um 1:30 Uhr vom Flughafen Hannover aus erfolgen, die Ankunft in Antalya um sieben Uhr morgens. Am Tag vor der Abreise teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit am selben Tag auf 12:50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftszeit war um 18:10 Uhr. Die Klägerin versuchte daraufhin eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Dies wurde jedoch seitens des beklagten Reiseunternehmens abgelehnt.

Die Kundin klagte daraufhin auf eine Minderung des Reisepreises um 173,25 Euro. Die Flugverschiebung von elf Stunden stelle einen Reisemangel dar. Außerdem bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

"Keine hinzunehmende Unannehmlichkeit." Das Amtsgericht München gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Nach Auffassung des Gerichts waren zwar die Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart, dennoch liege aufgrund der um elf Stunden erheblich späteren Abflugzeit keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor. Das Gericht ging davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung eine Minderung anzuerkennen sei, die sich pro Stunde auf fünf Prozent des Tagespreises beläuft. Der Tagespreis dieser Reise betrug 99 Euro.

Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden, urteilten die Richter. Die Klägerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass der Preis wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei. Bei einer Flugverspätung sei dies der Fall. Eine weitergehende erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs habe nicht vorgelegen, da die Klägerin noch am gleichen Tag, wenn auch erst abends, das Ziel erreichte. Aufgrund des nächtlichen Flugs sei dem ersten Urlaubstag ohnehin "kein erheblicher Erholungswert“ zuzumessen, so die Juristen.

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