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Achtung: Resturlaub verfällt zum 31. März

Eigentlich muss Urlaub im laufenden Jahr genommen werden, so steht es im Bundesurlaubsgesetz. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, ist die Übertragung ins Folgejahr möglich. Bei einer langen Erkrankung hingegen verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.