Überstunden müssen auch bei Freistellung vergütet werden
Das hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden. Können Gutstunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden, sind sie mit der Freistellung nicht automatisch abgegolten und müssen bezahlt werden. Geklagt hatte eine Sekretärin, deren Arbeitgeber ihre Überstunden nach der Kündigung nicht mehr zahlen wollte. Spiegel