Abweichen von der Kreuzfahrroute ist ein Reisemangel
1. August 2019, 14:43 Uhr
Abweichen von der ausgeschriebenen Kreuzfahrroute ist ein Reisemangel: Passagieren steht daher eine Minderung des Preises zu – jedoch nur für die betroffenen Tage. Weitere Ansprüche, etwa Schadenersatz für unnütz aufgewendete Urlaubszeit, könnten aber nicht geltend gemacht werden, urteilte das Amtsgericht Rostock.
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