Zubringer-Airline zahlt bei verpasstem Anschluss
Das gilt auch dann, wenn sie den Weiterflug nicht durchgeführt hat und kein Codesharing bestand, hat das Berliner Landgericht entschieden. Der erste Carrier ist zwar nicht für die zweite Strecke verantwortlich, aber durchaus für die Gesamtverspätung der Reise und muss daher für Ausgleichszahlungen nach EU-Recht aufkommen. Airliners