Wenn ein Flug kurzfristig erheblich vorverlegt werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fluggast, der sich auf den ursprünglichen Flugplan eingestellt habe, seine Maschine noch erreiche, so Generalanwalt Priit Pikamäe. Die Unannehmlichkeiten für die Kunden könnten dann noch größer sein als bei einer Verspätung.
Die Vorverlegung könnte Fluggäste dazu zwingen, geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um dem Arbeitsplatz fernbleiben zu können oder sich am Zielort eine vorübergehende Unterkunft zu suchen, so der Generalanwalt weiter. Kein Recht auf Entschädigung solle Fluggästen hingegen zustehen, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informierte und Alternativen anbot.
Hintergrund des Gutachtens sind laut der Nachrichtenagentur DPA mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20). Die Einschätzung des Generalanwalts nimmt dabei kein Urteil vorweg. Häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch.
