Online-Werbung ist aus Sicht Vandersandens besonders angreifbar. Aussagen auf Websites bleiben dauerhaft abrufbar, für eine Abmahnung genügt ein Screenshot. Zudem kann jeder weitere Tag, an dem eine unzulässige Aussage online steht, einen neuen Verstoß darstellen. Einen Bestandsschutz für ältere Internetinhalte gibt es nicht.
Das betrifft auch frühere Beiträge in sozialen Medien. Wer als Veranstalter, Reisebüro, Hotel oder Reederei über Jahre Nachhaltigkeitsbotschaften veröffentlicht hat, müsste diese nach Vandersandens Einschätzung grundsätzlich überprüfen, korrigieren oder löschen. Auch Aussagen von Influencern und Creators können einem Unternehmen zugerechnet werden, wenn sie in dessen Auftrag werben.
Klimaneutral und eigene Siegel besonders riskant
Vandersanden sieht vor allem Aussagen wie "klimaneutral fliegen" oder "CO2-neutral reisen" kritisch, wenn die behauptete Neutralität durch Kompensation entsteht. Klimaschutzbeiträge dürfen weiterhin kommuniziert werden, eine dadurch erreichte Neutralität dagegen nicht. Die EU-Kommission nennt ausdrücklich als Beispiel, dass ein Flug nicht "klimaneutral" genannt werden darf, nur weil eine Airline etwa Bäume pflanzt.
Ein weiteres Risiko sind unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem. Hinzu kommen pauschale Aussagen wie "grünes Hotel", "umweltfreundliche Kreuzfahrt" oder "nachhaltiges Reisen", Vergleichsplattformen ohne transparente Kriterien sowie Zukunftsversprechen wie Net Zero ohne öffentlich nachvollziehbaren Umsetzungsplan.
Kataloge genießen keine Schonfrist
Die kurz vor Inkrafttreten eingeführte deutsche Sonderregel für Altbestände hilft der Touristik nur begrenzt. Paragraf 15b UWG bezieht sich auf Waren und schafft keine allgemeine Aufbrauchsfrist. Reisen sind Dienstleistungen, ein Katalog ist Werbung dafür. Auch bereits gedruckte Broschüren mit unzulässigen Aussagen dürfen deshalb nicht einfach weiter verteilt werden. Als mögliche Korrektur nennt Vandersanden Aufkleber oder eingelegte Korrekturblätter – was eine Menge Arbeit machen kann.
Für Hotels kann die Warenregel dagegen relevant werden. Das gilt beispielsweise für bereits beschaffte Produkte wie Duschgel oder andere Artikel mit Umweltclaims, die Gäste zu sehen bekommen. Die Sonderregel läuft am 27. September 2028 aus.
Auch Aussagen von Partnern können Haftung bedingen
Besondere Vorsicht ist bei übernommenen Nachhaltigkeitsaussagen von Hotels, Airlines oder anderen Partnern geboten. Entscheidend ist laut Vandersanden, auf welches Land die Werbung ausgerichtet ist. Richtet sich beispielsweise ein ausländisches Hotel mit einer Aussage an deutsche Verbraucher, ist deutsches Recht zu beachten.
Bei grenzüberschreitenden und weit verbreiteten Verstößen können zudem europäische Verbraucherschutzbehörden gemeinsam vorgehen. Dann können laut Vandersanden auch Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Ländern vollstreckt werden.
Vandersanden rät dennoch nicht dazu, Nachhaltigkeitskommunikation ganz einzustellen. Dieses "Green Hushing" könne dazu führen, dass tatsächliche Umweltleistungen im Marketing gar nicht mehr sichtbar werden. Sinnvoller sei es, Aussagen so umzugestalten, dass sie den neuen Regeln entsprechen.
Christian Schmicke
Sollte der Webplayer auf dieser Seite nicht funktionieren, klicken Sie einfach auf diesen Link: https://reisevor9.podigee.io/501-reise-vor9-podcast-mit-rechtsanwaltin-marie-vandersanden
