26. März 2020 | 15:29 Uhr
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Kunden müssen Gutscheine bei Flugabsagen nicht akzeptieren

Das legen auch die neuen Leitlinien der EU-Kommission für die Fluggastrechte fest. Daraus geht hervor, dass Fluggesellschaften Kunden bei Annullierungen auch im Zuge der aktuellen Krise die Kosten erstatten oder sie anderweitig befördern müssen. Die Wahl zwischen Umbuchung und Erstattung hat dabei der Fluggast.

Europa-Flagge

Airlines können Kunden bei Flugabsagen keine Gutscheine aufzwingen 

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Zunehmend mehr Fluggesellschaften versuchen derzeit, die Erstattung in Form von Gutscheinen durchzusetzen. In einem Statement, das Reise vor9 vorliegt, stellt das Büro des EU-Parlamentariers Professor Sven Simon (CDU) klar, dass die EU-Kommission bei der Annullierung von Flügen einen klaren Standpunkt vertrete. "Vor diesem Hintergrund ist die Gesetzeslage recht eindeutig", heißt es darin. "Sofern es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU oder einen Flugstart in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist die Fluggesellschaft nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Artikel 8 verpflichtet, den Kunden die Wahl zu lassen zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer Ersatzbeförderung oder einer Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt." 

Die EU-Kommission habe im Zuge der aktuellen Herausforderungen am 18. März eine Auslegungsleitlinie veröffentlicht, um die Anwendung bestimmter Vorschriften der EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund des Covid-19-Ausbruchs zu klären, insbesondere in Bezug auf die Vorgehensweise bei Annullierungen und Verspätungen. Demnach müsse der vollständige Preis selbst dann erstattet werden, wenn nur der Hin-, nicht aber der Rückflug annulliert worden sei: "Außergewöhnliche Umstände können konkret kein Grund sein, aus dem Fluggesellschaften eine Erstattung des Reisepreises oder eine Umbuchung verweigern dürfen."

Sollte der Flug seitens des Passagiers storniert werden, regelt die entsprechende Verordnung diese Situation dagegen nicht. Bei einer eigenmächtigen Stornierung haben Passagiere demnach keinen Anspruch auf Erstattung im Sinne der Verordnung, sondern ihre Buchung unterliegt den Stornobedingungen entsprechend der AGB.

Weitere Details zu den Leitlinien der EU-Kommission zu den Fluggastrechten finden Sie hier.

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