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Wann ein Hotel für das Gepäck der Gäste haftet

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, den Schaden ersetzen, der durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. Inwieweit das Hotel ein Verschulden trifft, spielt für die Haftung keine Rolle. Auch muss der Gast nicht Eigentümer der eingebrachten Sachen sein.