Kein Schadenersatz nach Airline-Tausch
In dem Fall verklagte ein Urlauber seinen Veranstalter, nachdem der Rückflug seiner Sri-Lanka-Reise statt wie gebucht von Airberlin kurzfristig von Etihad durchgeführt wurde. Dieser Tausch führte dazu, dass der Mann seinen Anschlussflug ab Abu Dhabi verpasste und mit zwölf Stunden Verspätung in Frankfurt ankam. Da die ausführende Airline nicht in Europa sitzt und der Flug außerhalb startete und landete, kann sich der Reisende auch nicht auf die europäische Fluggastrechteverordnung berufen, urteilte das Amtsgericht München.