Ist der Anschluss weg, haftet der Zubringer
Die Airline der ersten Strecke muss auch dann Entschädigung zahlen, wenn sie selbst nur acht Minuten Verspätung hat, wie im vorliegenden Fall in Wien. Entscheidend sei die Ankunft am Endziel, hier New York, entschied das Landgericht Frankfurt. Biz Travel