23. März 2016 | 10:00 Uhr
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Berechtigte Routenänderung kein Reisemangel

In dem Fall hatte das Flusskreuzfahrtschiff wegen politischer Unruhen einen Stopp in der Ukraine ausfallen lassen und durch das rumänische Donaudelta ersetzt. Der Kläger verlangte nachträglich eine Entschädigung von 40 Prozent des Reisepreises, das Amtsgericht Rostock lehnte das ab. FVW

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