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Airline muss beweisen, dass Landung unmöglich war

Das Amtsgericht Frankfurt urteilte, dass der Klägerin eine Entschädigung zusteht, weil im verhandelten Fall die Fluggesellschaft nicht beweisen konnte, dass aufgrund von Regen die Landung auf einer oberflächenerneuerten und vermeintlich rutschigen Landebahn nicht möglich war.