10. November 2018 | 10:00 Uhr
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Was der Gesetzgeber bei Pausen vorschreibt

Die unbezahlte Ruhepause – sie muss wenigstens eine Viertelstunde betragen, wird spätestens nach sechs Stunden Arbeit fällig und wird von der Arbeitszeit abgezogen. Dann haben Arbeitnehmer noch Anspruch auf Lärm- und Bildschirmpausen. Hier handelt es sich um Kurzpausen von wenigen Minuten, die bei besonders anstrengenden Tätigkeiten gelten. Wobei es wie immer auch Ausnahmen zur Regel gibt. Spiegel