Urlaub verfällt nicht mehr automatisch
Für Arbeitgeber ist diese Neuerung des Bundesurlaubsgesetzes wichtig. Denn nur, wenn sie den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweisbar darüber aufgeklärt haben, verfällt der Urlaub. Deshalb sollten Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über ihren aktuellen Urlaubsanspruch informiert und darauf aufmerksam gemacht werden, dass er verfällt, wenn sie nicht bis Jahresende oder im Ausnahmefall bis 31. März des Folgejahres genommen werden. Gastgewerbe Magazin