10. September 2021 | 11:49 Uhr
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Sicherungsfonds brütet noch über Umsatz für Teilnahmepflicht

Für die Absicherungspflicht von Reiseveranstaltern durch den neuen Reisesicherungsfonds und die Ermittlung der Entgelte soll der Vorjahresumsatz maßgeblich sein. Aber wie lässt sich in Zeiten der Coronapandemie ein realistisches Bild der abzusichernden Kundengelder ermitteln? Bis zur Beantwortung dieser Frage bittet der Fonds noch um "etwas Geduld".

Insolvenz

Wie ein realistisches Bild der Veranstalterumsätze ermittelt werden soll, bleibt vorerst unklar

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Auf den ersten Blick ist alles klar. "Gemäß § 651r BGB sind Reiseanbieter von Pauschalreisen und gemäß § 651w BGB Vermittler von Reisen mit verbundenen Reiseleistungen, deren Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr 10 Millionen Euro überschritten hat, dazu verpflichtet, sich ab dem 1. November 2021 über den DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. Reiseanbieter, deren Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr geringer als 10 Millionen Euro war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet", heißt es auf der Website des Reisesicherungsfonds, der zum 1. November aktiv wird.

Für die Verpflichtung zur Absicherung über den Reisesicherungsfonds sei "nach § 651r Abs. 2 BGB der Umsatz gemäß § 1 Nr. 2 RSG entscheidend. Demnach handelt es sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres erwirtschafte", so der DRSF weiter. Die Höhe der Sicherheitsleistung, die ein Reiseanbieter beim DRSF hinterlegen müsse, betrage in der Aufbauphase des Reisesicherungsfonds nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 5 Prozent des Umsatzes des letzten Geschäftsjahrs, der Entgeltsatz liege bei einem Prozent des Umsatzes des Reiseanbieters, sofern keine Kriterien für einen erhöhten Entgeltsatz bei dem individuellen Veranstalter vorlägen.

Welche Aussagekraft haben aktuelle Umsatzzahlen?

Grundlage für die Berechnung der Beitrittspflicht und der Entgelte müssten damit die Umsätze des Geschäftsjahres 2019/20 sein. Doch welche Aussagekraft können die Umsätze dieses Geschäftsjahres haben, in dessen Mitte im März 2020 der weltweite Reiseverkehr zum Erliegen kam? Umsätze konnten also nur mit bis dahin abgewickelten Reisen und in geringem Maße mit Reisen im Sommer 2020 erzielt werden. Bei zuvor gebuchten und angezahlten Reisen, die im Frühling und Herbst 2020 hätten stattfinden sollen, sowie für nahezu alle Fernreisen mussten dagegen bereits verbuchte Beträge zurückgezahlt werden, sofern sich die Kunden nicht zu einem Gutschein-Deal überreden ließen.

Zu einer realistischen Einschätzung der Umsätze, die vom 1. November an tatsächlich abzusichern sind, taugen also die Zahlen des Geschäftsjahres 2019/20 nicht. Dasselbe dürfte für die Umsätze des Geschäftsjahres 2020/21 gelten, das durch Lockdowns bis in den Frühling geprägt war und noch immer unter vielen weltweiten Reiserstriktionen leidet. Würde man hingegen die Umsätze des Jahres 2018/19 zum Maßstab nehmen, wäre die Messlatte für viele Anbieter wohl zu hoch. Denn kaum ein Anbieter rechnet damit, im nächsten Geschäftsjahr das Vorkrisen-Volumen wieder zu erreichen.

Der DRSF verweist auf Anfrage von Reise vor9 darauf, dass man sich "in der finalen Ausarbeitung der Absicherungsbedingungen" befinde und bittet "noch um etwas Geduld". Man werde sich "zeitnah mit allen Informationen zur Bemessung der Entgelte und Sicherheitsleistungen melden", erklärt ein Sprecher. 

Christian Schmicke

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