12. Mai 2021 | 14:35 Uhr
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Kein Schadenersatz nach harter Landung ohne Pilotenfehler

Eine Passagierin aus Österreich hatte geklagt, weil eine harte Landung bei ihr einen Bandscheibenvorfall verursacht haben soll. Der EuGH urteilte nun, die Landung sei kein Unfall gewesen, weil sie sich im Rahmen der Grenzwerte gehalten habe. Dies richte sich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem Empfinden der Fluggäste.

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Vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs ist die Klage einer Frau anhängig, die im Jahr 2014 Passagierin auf einem Flug der von ihr beklagten Airline war. Sie behauptete, bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, da diese sehr "hart" gewesen sei, und ging in der Folge durch alle österreichischen Instanzen, um von der Fluggesellschaft Schadenersatz in Höhe von rund 70.000 Euro zu erhalten.

Mit ihrer Klage war sie zunächst nicht erfolgreich. Die nationalen Gerichte waren alle der Auffassung, dass für die Haftung der Airline ein "Unfall" nach dem Übereinkommen von Montreal geschehen sein müsse. Die Landung sei im besagten Fall zwar hart gewesen, aber immer noch im Rahmen der Grenzwerte und damit ein "typisches Ereignis während eines Flugs" und kein Unfall im Sinne der aufgeführten Bestimmung.

Kein Pilotenfehler, kein Unfall

Der Oberste Gerichtshof Österreichs wollte dies vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens bestätigt wissen. Dieser stellte fest, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung ein "Unfall" im Sinne der Bestimmung ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes und schädigendes Ereignis sei. Eine Auslegung dieser Kriterien aus Sicht des betroffenen Fluggastes scheide dabei "von vornherein" aus, denn dies wäre eine unverhältnismäßige Ausweitung des Unfallsbegriffs zulasten der Fluggesellschaft.

Stattdessen komme es für die Frage, ob eine Landung ein Unfall ist, auf die für das konkrete Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen sowie auf weitere Leistungsfaktoren und die Regeln der Technik an. Die Frage des Schadenersatzes muss nun das österreichische Gericht klären. Der EuGH gab dabei aber zu bedenken, dass im vorliegenden Fall alles im Rahmen gewesen sei. Zudem seien seien keine Pilotenfehler feststellbar und es sei bei der Landung auf dem konkreten Flughafen sogar eine harte Landung einer "weichen" vorzuziehen gewesen.

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