20. April 2022 | 13:28 Uhr
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Kartellamt mahnt Deutsche Bahn ab

Das Bundeskartellamt ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass "bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln der Bahn gegenüber Mobilitätsplattformen einen Missbrauch von Marktmacht darstellen". Einerseits enthalte die Bahn ihnen wichtige Informationen vor, andererseits untersage sie bestimmte Werbeaktivitäten und Rabattaktionen, so die Wettbewerbshüter.

Bahn ICE 3 Foto iStock huettenhoelscher

Die Wettbewerbshüter haben die Bahn abgemahnt

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Die Mobilitätsplattformen, auf die sich das Kartellamt bezieht, bieten hauptsächlich Online-Lösungen für eine integrierte Routenplanung an, für die die Schiene eine wichtige Rolle spielt. So vermitteln sie etwa die Kombination von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern. Für Dienste dieser Art stelle die DB keine Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs, wie zum Beispiel Daten über Verspätungen, Fahrtverlauf, Zugausfälle oder Gleiswechsel zur Verfügung, erklären die Kartellwächter. Diese seien aber essenziell für die Entwicklung solcher Dienstleistungen.

Die im Verfahren untersuchten vertraglichen Beschränkungen der DB reichten von Werbeverboten über vertikale Preisvorgaben gegenüber den Reisenden und weitreichende Rabattverbote bis hin zu einer möglichen Diskriminierung eines Teils der Plattformen bei der Provisionshöhe für den Ticketvertrieb.

Auf die Bahn entfallen "besondere Pflichten"

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt, nach dem vorläufigen Prüfungsergebnis sei die vom Netzbetrieb bis zum Fahrkartenvertrieb vertikal integrierte Bahn das in Deutschland marktbeherrschende Verkehrsunternehmen auf der Schiene. Daher unterstehe sie der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und habe besondere Pflichten gegenüber Dritten, wie zum Beispiel Mobilitätsdienstleistern."

Viele dieser Mobilitätsdienstleistungen seien ohne die Einbindung der DB nicht denkbar, so Mundt weiter. "Daher sind wir der Auffassung, dass die Mobilitätsanbieter zum Beispiel einen Anspruch auf die Verkehrsdaten der Bahn wie Verspätungen oder Zugausfälle haben." Die Geschäftsmodelle könnten sonst nicht funktionieren. Außerdem hege die Behörde Bedenken gegen eine Reihe von Vertragsklauseln der DB, mit denen die Mobilitätsplattformen als Online-Partner der DB behindert werden könnten.

Wettbewerbsbehinderung durch Werbeeinschränkungen

Unter anderem untersage die DB ihren Vertragspartnern auf Suchmaschinen sowie in App Stores und sozialen Netzwerken mit ihrer vollen Sortimentsbreite – also auch mit DB-spezifischen Begriffen – zu werben und ihr Angebot bekannt zu machen.
Online-Partner der DB seien beim Verkauf von Bahn-Tickets dazu verpflichtet, auf Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme zu verzichten, während die DB ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesem Mitteln bewerbe.

Viele Mobilitätsplattformen übernähmen für die DB beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Bundeskartellamt prüfe  nun, ob die DB aufgrund ihrer Marktmacht durchsetzen könne, dass sie hierfür keine entsprechende Provision erhielten.

Die DB und zum Verfahren beigeladene Mobilitätsplattformen haben jetzt Gelegenheit, zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.

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