29. Januar 2022 | 14:44 Uhr
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Hotelquarantäne bedingt kein Recht auf Reisepreiserstattung

Eine Quarantäneanordnung durch örtliche Behörden stelle in der Regel keinen Reisemangel dar, entschied jüngst das Amtsgericht München. Es wies damit die Klage eines Reisenden ab, der vom Veranstalter den Reisepreis zurückgefordert hatte, nachdem er auf Zypern wegen der Infektion einer Mitreisenden sich in seinem Hotelzimmer isolieren musste.

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Der Kläger hatte im Januar 2020 für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Zypern gebucht, die in der Zeit vom 8. bis 22. März auch stattfand. Nur zwei Tage nach Ankunft auf der Insel begann allerdings die Pechsträhne. Denn die örtlichen Behörden ordneten aufgrund der Coronainfektion einer Mitreisenden für alle Reisegäste einschließlich der Reiseleitung eine Quarantäne vom 10. bis zum 24. März 2020 an.

Der Reiseveranstalter sorgte unterdessen für eine kostenlose Verpflegung der Urlauber. Zudem bewirkte er, dass sie die zwei zusätzlichen Tage in der Unterkunft, die durch die Quarantäne notwendig wurden, nicht bezahlen mussten. Die Forderung des Klägers nach der Erstattung des Reisepreises sowie weiterer, ihm im Rahmen der Reisevorbereitung entstandener Kosten lehnte der Veranstalter jedoch ab.

Damit lag der Anbieter richtig, urteilte das Münchener Amtsgericht, und wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar hafte ein Reiseveranstalter unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reise. Das finde jedoch seine Grenze in Umständen, die allein in der persönlichen Sphäre eines Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die ein Reisender im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hätte. Eine behördliche Quarantäneanordnung stellt nach Auffassung der Richter einen solchen Umstand dar.

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